Wer eine Erbschaft erhält, fragt sich schnell: Was bleibt nach Abzug der Steuern übrig? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – dem Wert des Erbes, dem Verwandtschaftsgrad und den geltenden Freibeträgen. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Erbschaftsteuer berechnen, und zeigt anhand konkreter Beispiele, was auf Sie zukommen kann.

Persönlicher Freibetrag (Ehegatte): 500.000 € ·
Persönlicher Freibetrag (Kind): 400.000 € ·
Personenfreibetrag (Steuerklasse II/III): 20.000 € ·
Höchster Steuersatz (Klasse III, ab 26 Mio. €): 50 %

Kurzüberblick

1Berechnungsschritte
  • Ermittlung des Verkehrswerts
  • Abzug der Schulden
  • Abzug des Freibetrags
  • Anwendung des Steuersatzes
2Steuerklassen
  • I: Ehegatten, Kinder, Enkel
  • II: Geschwister, Nichten, Neffen
  • III: Nicht verwandte Erben
3Wichtige Tipps
  • Selbstnutzung prüfen
  • Freibeträge ausnutzen
  • Schenkungen planen
  • Professionelle Beratung suchen
4Hintergrund
  • Letzte Anpassung der Freibeträge: 2022
  • Gültige Werte 2025 laut ErbStG

Wie berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer?

Die Berechnung erfolgt nach einem klaren, gesetzlich festgelegten Schema. Das Steuerportal der Hanseatic Bank beschreibt den Prozess in drei Schritten: Erst wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt, dann der persönliche Freibetrag abgezogen, und schließlich wird der verbleibende Betrag mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse belegt.

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Das Finanzamt bewertet zunächst das gesamte Vermögen des Erblassers zum Verkehrswert (gemeiner Wert). Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Firmenanteile. Von diesem Bruttovermögen ziehen die Behörden die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten ab: Schulden des Verstorbenen, Beerdigungskosten und eventuelle Vermächtnisse. Erst der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb.

Das Muster ist klar: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger der Freibetrag und desto höher grundsätzlich der Steuersatz. Das ist der Kern des deutschen Erbschaftsteuerrechts.

Vier Posten, eine Reihenfolge: Vom Bruttovermögen zum steuerpflichtigen Erwerb.
Schritt Beschreibung Beispiel (in Euro)
1. Bruttovermögen Summe aller Vermögenswerte (Verkehrswert) 550.000
2. Abzug Nachlassverbindlichkeiten Schulden, Beerdigungskosten, Vermächtnisse -20.000
3. Steuerpflichtiger Erwerb Bruttovermögen minus Nachlassverbindlichkeiten 530.000
4. Steuerfreibetrag Persönlicher Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad -400.000 (Kind)
Die Krux

Das Finanzamt legt den Verkehrswert fest – und dieser kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen. Laut Bundesportal (amtlicher Leistungskatalog) ist dies einzelfallabhängig und kann zu Nachfragen führen.

Abzug der Freibeträge

Nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich strikt nach dem Verwandtschaftsgrad. Das Bundesportal (amtliche Verwaltungsleistung) listet die Beträge detailliert auf: Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro, für alle anderen der Steuerklasse I 100.000 Euro sowie für Steuerklasse II und III jeweils 20.000 Euro.

Anwendung der Steuerklasse

Der verbleibende Betrag nach Freibetragsabzug wird mit einem Steuersatz belegt, der von der Steuerklasse und der Höhe des Erbes abhängt. Die Steuersätze sind progressiv gestaltet: Sie beginnen bei 7 Prozent für die niedrigste Stufe in Klasse I und steigen bis auf 50 Prozent für die höchste Stufe in Klasse III. Eine vollständige Übersicht über die Steuersätze finden Sie später in diesem Artikel.

Fazit: Die Erbschaftsteuer zu berechnen ist mit der richtigen Schrittfolge und einem Blick auf die aktuellen Freibeträge und Steuersätze gut möglich. Für nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder) selbst höhere Erbschaften oft steuerfrei oder moderat besteuert. Wer Vermögen an entferntere Verwandte oder Nichtverwandte vererben möchte, muss mit erheblichen Steuerlasten rechnen – eine frühzeitige Planung durch gestaffelte Schenkungen ist der wirksamste Hebel.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei einem Haus von 500.000 €?

Ein echtes Zahlenbeispiel macht die Berechnung greifbar. Wir gehen von einem Haus im Wert von 500.000 Euro aus, das vererbt wird. Die entscheidende Variable ist der Verwandtschaftsgrad des Erben.

Beispiel: Haus an Kind vererbt

Ein Kind erbt ein Haus im Wert von 500.000 Euro. Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb liegt also bei 100.000 Euro (500.000 € – 400.000 €). Nach der Steuertabelle von Finanztip (Verbraucherportal) beträgt der Steuersatz für 100.000 Euro in Steuerklasse I 11 Prozent. Die Erbschaftsteuer beläuft sich demnach auf 11.000 Euro.

Beispiel: Haus an Ehepartner vererbt

Ein Ehepartner erbt dasselbe Haus. Der Freibetrag liegt hier bei 500.000 Euro. Da das Haus genau 500.000 Euro wert ist, verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 0 Euro. Es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Einfluss des Verwandtschaftsgrads auf die Steuerlast

Der Unterschied ist frappierend: Der Ehepartner zahlt nichts, das Kind zahlt 11.000 Euro, ein Enkelkind (Freibetrag 200.000 Euro) würde auf 300.000 Euro Steuern zahlen – bei einem Steuersatz von 15 Prozent wären das 45.000 Euro. Die Tabelle zeigt die Spreizung der Steuerlast in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad.

Drei Verwandtschaftsgrade, eine Immobilie – die Steuerlast variiert von null bis zur fünfstelligen Summe.
Erbe Hauswert Freibetrag Steuerpflichtig Steuersatz Steuerlast
Ehepartner 500.000 € 500.000 € 0 € 0% 0 €
Kind 500.000 € 400.000 € 100.000 € 11% 11.000 €
Enkel 500.000 € 200.000 € 300.000 € 15% 45.000 €

Das Muster ist unmissverständlich: Die Verwandtschaftsbeziehung ist der entscheidende Hebel der Steuerlast. Für den Ehepartner ist die Immobilie faktisch steuerfrei, für das Kind entsteht eine moderate Belastung, und für den Enkel kann die Steuer schnell zur finanziellen Hürde werden.

Wie viel Steuern bei 100.000 € Erbe?

Ein Erbe von 100.000 Euro – zum Beispiel aus einer Lebensversicherung oder einem Bankguthaben – ist eine typische Größenordnung. Die Steuerlast hängt hier fast ausschließlich vom Verwandtschaftsgrad ab.

Freibetrag für Kinder

Ein Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Ein Erbe von 100.000 Euro liegt also deutlich unter diesem Freibetrag. Es fällt keine Erbschaftsteuer an (Bundesportal, amtliche Freibetragsübersicht).

Freibetrag für Enkel

Ein Enkelkind hat einen Freibetrag von 200.000 Euro. Auch hier ist das Erbe von 100.000 Euro vollständig abgedeckt. Es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Freibetrag für nicht verwandte Erben

Anders sieht es für einen nicht verwandten Erben (Steuerklasse III) aus. Der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro. Auf die verbleibenden 80.000 Euro (100.000 € – 20.000 €) wird der Steuersatz der Klasse III angewendet. Für 80.000 Euro beträgt dieser 30 Prozent. Die Steuerlast liegt bei 24.000 Euro.

Ein Erbe von 100.000 Euro: Für nahe Angehörige steuerfrei, für entfernte Erben entsteht eine empfindliche Steuer.
Erbe Erbsumme Freibetrag Steuerpflichtig Steuersatz Steuerlast
Kind (Steuerklasse I) 100.000 € 400.000 € 0 € 0% 0 €
Enkel (Steuerklasse I) 100.000 € 200.000 € 0 € 0% 0 €
Nicht verwandt (Steuerklasse III) 100.000 € 20.000 € 80.000 € 30% 24.000 €

Was das bedeutet: Wer sein Erbe an Freunde oder entfernte Verwandte vererben möchte, muss mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. Der Gesetzgeber privilegiert die Kernfamilie deutlich, und dies ist auch die politische Intention des Erbschaftsteuergesetzes.

Wie vermeide ich Erbschaftsteuer bei Immobilien?

Immobilien stellen oft den größten Vermögenswert dar. Der Gesetzgeber hat jedoch spezielle Regelungen geschaffen, die eine steuerfreie Übertragung ermöglichen.

Selbstnutzung der Immobilie durch den Erben

Der entscheidende Hebel ist die Selbstnutzung. Wenn der Erbe die geerbte Immobilie unverzüglich selbst bezieht und dort für mindestens zehn Jahre wohnt, kann die Immobilie für Ehegatten und Kinder steuerfrei vererbt werden (Finanztip, Ratgeber zur Erbschaftsteuer). Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst genutzt hat oder sie dem Erben zur Selbstnutzung bestimmt.

Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen

Eine weitere Möglichkeit ist die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen. Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Ein Elternteil kann seinem Kind also alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro (aktuell gültiger Freibetrag) schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt (Hanseatic Bank, Steuerleitfaden). Bei einer Immobilie von 800.000 Euro ließe sich der Wert so über zwei Jahrzehnte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Was zu beachten ist

Die Zehn-Jahres-Frist beginnt mit der notariellen Beurkundung der Schenkung. Wer den optimalen Zeitpunkt verpasst, verschenkt unter Umständen Tausende Euro an Steuern. Eine frühzeitige Planung ist daher das A und O.

Gezielte Nutzung der Freibeträge durch Verträge

Durch eine schrittweise Übertragung von Immobilienanteilen können die Freibeträge optimal genutzt werden. Auch die Vereinbarung von Nießbrauchsrechten oder Wohnrechten kann den Wert der Schenkung mindern und so den steuerpflichtigen Erwerb reduzieren. Profi-Tipp: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten, bevor Sie Verträge aufsetzen.

Der Trade-off ist klar: Wer heute plant, kann morgen Steuern sparen. Die Strategie der gestaffelten Schenkungen ist zwar aufwendig, aber bei Immobilienwerten von mehreren Hunderttausend Euro nahezu alternativlos.

Welche Freibeträge und Steuersätze gelten 2025?

Hier finden Sie die vollständige Übersicht der persönlichen Freibeträge und der progressiven Steuersätze für 2025. Alle Werte basieren auf dem geltenden Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und den aktuellen Verwaltungsanweisungen des Bundesportals (amtlicher Leistungskatalog).

Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel)

Steuerklasse I: Die günstigste Klasse mit den höchsten Freibeträgen für die engste Familie.
Verhältnis zum Erblasser Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder / Stiefkinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
Andere der Steuerklasse I (z.B. Eltern) 100.000 €

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen)

Steuerklasse II: Für nahe, aber nicht nächste Angehörige mit einem Freibetrag von 20.000 Euro.
Verhältnis zum Erblasser Persönlicher Freibetrag
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern 20.000 €
Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 €
Geschiedene Ehepartner 20.000 €

Steuerklasse III (nicht verwandte Erben)

Steuerklasse III: Für Freunde und alle übrigen Erben – der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, die Steuersätze sind am höchsten.
Verhältnis zum Erblasser Persönlicher Freibetrag
Alle übrigen Erwerber (Freunde, nicht verwandte Personen) 20.000 €

Steuersätze 2025 nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

Die progressiven Steuersätze steigen mit dem Wert des Erbes – für Steuerklasse I sind die Sätze niedriger als für II und III.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (in Euro) Steuersatz Klasse I Steuersatz Klasse II Steuersatz Klasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
75.001 € – 300.000 € 11 % 20 % 30 %
300.001 € – 600.000 € 15 % 25 % 30 %
600.001 € – 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
6.000.001 € – 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
13.000.001 € – 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 45 % 50 %

Die Botschaft der Tabelle: Wer in Steuerklasse I erbt, profitiert von deutlich niedrigeren Sätzen als Erben in Klasse II oder III. Der Maximalsatz von 50 Prozent in Klasse III unterstreicht, dass entfernte Erben oder Nichtverwandte den Löwenanteil ihres Erbes abgeben müssen – ein bewusster gesetzgeberischer Anreiz, Vermögen innerhalb der Familie zu halten.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer?

Beide Steuerarten basieren auf dem gleichen Gesetz (ErbStG) und den gleichen Freibeträgen. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Schenkungsteuer fällt bei einer Übertragung zu Lebzeiten an, die Erbschaftsteuer beim Tod des Erblassers. Die Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden (Hanseatic Bank, Steuerleitfaden).

Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftsteuer ermittelt?

Das Finanzamt bewertet die Immobilie zum Verkehrswert (gemeiner Wert). Dafür werden Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren angewendet. Die genaue Festlegung ist einzelfallabhängig und kann zu Abweichungen vom tatsächlichen Marktwert führen (Bundesportal, amtliche Leistungsbeschreibung).

Muss ich als Erbe die Erbschaftsteuer selbst berechnen und anmelden?

Grundsätzlich sind Sie als Erbe verpflichtet, das Erbe beim Finanzamt anzuzeigen. Die Berechnung der Steuer übernimmt jedoch das Finanzamt auf Basis Ihrer Angaben. Sie müssen eine Steuererklärung einreichen. Fehler bei der Anzeige können zu Verspätungszuschlägen führen (Finanztip, Verfahrenshinweise).

Welche Kosten kann ich von der Erbschaft abziehen?

Als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind unter anderem Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Kosten für die Grabpflege, Nachlassverfahrenskosten und Vermächtnisse. Ein Pauschbetrag von 10.300 Euro für Beerdigungskosten kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn ich die Erbschaftsteuer nicht zahlen kann?

Das Finanzamt gewährt auf Antrag Stundung, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde. Bei Erbschaften von Immobilien ist dies häufig der Fall. Die Stundung kann verzinst werden. Alternativ kann das Erbe ausgeschlagen werden, wenn die Steuerlast untragbar ist.

Gilt der Freibetrag für jedes geerbte Objekt einzeln?

Nein. Der persönliche Freibetrag ist ein Gesamtfreibetrag, der auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb einer Person angerechnet wird. Wenn Sie von derselben Person ein Haus und ein Bankguthaben erben, werden beide Werte zusammengerechnet, und der Freibetrag wird einmalig abgezogen (Bundesportal, Grundsätze der Freibetragsberechnung).

Kann ich die Erbschaftsteuer in Raten zahlen?

Ja, das Finanzamt kann auf Antrag eine Zahlung in Raten bewilligen. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellt. Die Raten werden in der Regel verzinst (Steuertipps, Informationen zur Ratenzahlung).

Wie wird eine Schenkung auf das Erbe angerechnet?

Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden, werden auf den persönlichen Freibetrag des Erben angerechnet. Dadurch verringert sich der beim Erbe verfügbare Freibetrag. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Fazit: Die Erbschaftsteuer zu berechnen ist mit der richtigen Schrittfolge und einem Blick auf die aktuellen Freibeträge und Steuersätze gut möglich. Für nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder) selbst höhere Erbschaften oft steuerfrei oder moderat besteuert. Wer Vermögen an entferntere Verwandte oder Nichtverwandte vererben möchte, muss mit erheblichen Steuerlasten rechnen – eine frühzeitige Planung durch gestaffelte Schenkungen ist der wirksamste Hebel.